AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 12/2012
ITcollection Service

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der ITcollection Service (nachfolgend „ITcollection Service“) abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen sowie die Wartung von Hard- und Software und sonstigen Leistungen. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software und Hardware gleich welcher Art.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die ITcollection Service GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

2. Wartung von Hard- und Software

2.1 ITcollection Service verpflichtet sich zur Wartung der in der Vereinbarung beschriebenen Hardware. Die Wartung umfasst folgende Leistungen: Erbringung der Leistungen im Rahmen der Service-Vereinbarung (SLA). Instandsetzung oder Wiederinstandsetzung der Hardware oder einzelner Hardwareteile nach Abruf durch den Kunden oder aufgrund einer vom Kunden erklärten Störungsmeldung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist für gegenüber dem Verkäufer der Hardware bestehende Mängelansprüche.

2.2 Support für alle in der implementierten Lösung vorhandenen Komponenten.

2.3 Vorbeugende Instandhaltung der Hardware durch ITcollection Service GmbH. ITcollection Service wird die Hardware in regelmäßigen Abständen auf Verschleiß oder andere Formen der Abnutzung prüfen. ITcollection Service wird den Servicenehmer rechtzeitig vor Ausführung der Instandhaltungsmaßnahmen informieren. Der Servicenehmer kann mit ITcollection Service einen anderen als den angekündigten Termin vereinbaren.

2.4 Instandsetzung der Hardware. ITcollection Service verpflichtet sich, während der Servicezeiten auf Abruf durch den Servicenehmer oder nach Störungsmeldung durch den Servicenehmer störungsverursachende Bestandteile der Hardware oder Teile dessen instand zu setzen. Der Servicenehmer ist verpflichtet, die Störung nach besten Möglichkeiten zu beschreiben. Soweit das Rechnersystem eine diesbezügliche Meldung ausgibt, ist diese ITcollection Service weiterzuleiten. Die Vereinbarung der Reaktions- und Wiederherherstellungs-Zeiten finden in der Service-Vereinbarung (SLA) Geltung. Die Instandsetzung beginnt mit der Störungsanalyse. Nach Beendigung der Instandsetzungsmaßnahmen, wird ITcollection Service die Hardware in Anwesenheit des Servicenehmers in Betrieb nehmen. Ist die Störung beseitigt, ist der Servicenehmer verpflichtet, die Abnahme zu erklären. ITcollection Service kann die Abnahmeerklärung schriftlich verlangen. Die Hotline steht dem Servicenehmer im Rahmen der unter 2.2 genannten Zeiten zur Verfügung. Die Hotline-Nutzung setzt die Angabe der Kundennummer und der Seriennummer des betroffenen Gerätes voraus.

2.5 Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig Ansprechpartner benennen, die der jeweils anderen Vertragspartei im Falle von Störungsmeldungen oder Terminabsprachen zur Verfügung stehen. ITcollection Service wird den Servicenehmer bei Mitteilung einer Störungsmeldung unverzüglich informieren, wann er mit der Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen beginnen wird. Der Servicenehmer ist berechtigt, den von ITcollection Service benannten Termin zu verschieben. Liegt der vereinbarte Termin zur Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen außerhalb der Service-Zeiten vereinbarten Zeitraumes, kann dies ITcollection Service entgegengehalten werden, wenn ITcollection Service einen Termin innerhalb der Service-Zeiten angeboten hatte und der Servicenehmer den Termin abgelehnt hat. Der Servicenehmer ist verpflichtet ITcollection Service für die Umsetzung der Instandsetzungsmaßnahmen und für die Ausführung seiner Instandhaltungsverpflichtungen den Zugang zu den Räumen und der vertragsgegenständlichen Hardware zu verschaffen. Er ist weiterhin verpflichtet, ITcollection Service die Nutzung der Hardware zu gestatten, und soweit dies notwendig ist, auch der darauf befindlichen Software. Der Servicenehmer kann verlangen dabei anwesend zu sein. ITcollection Service haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Servicenehmer einen vorgeschlagenen Termin innerhalb der Servicezeiten ablehnt. ITcollection Service wird die Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzungsmaßnahmen dokumentieren. Der Servicenehmer kann Einsicht in die Dokumentationen verlangen. ITcollection Service wird den Servicenehmer informieren, wenn aufgrund besonderer Umstände die Bereitschaft zur Entgegennahme von Problemmitteilungen mehr als 24 Stunden nicht gewährleistet ist. ITcollection Service wird dem Servicenehmer hierfür eine Ausweichlösung benennen.

2.6 Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Administrationsrechte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Vereinbarung bestehen, ausschließlich bei ITcollection Service liegen. ITcollection Service wird diese Rechte in Abstimmung mit dem Auftraggeber im Sinne dieser Lizenzvereinbarung und ggf. weiterer ergänzenden Regelungen unter Wahrung der berechtigten Interessen des Auftraggebers wahrnehmen. Eigene Administrationsrechte des Auftraggebers bestehen nicht. Dies gilt insbesondere für Rechte zur Installation von Software, Veränderung der Softwarearchitektur, etc.

2.7 Datensicherung. Der Servicenehmer verpflichtet sich gegenüber ITcollection Service, die in der Service-Vereinbarung festgelegten Datensicherungen vorzunehmen. ITcollection Service ist unabhängig davon verpflichtet, im Rahmen der Instandhaltungsmaßnahmen die Datensicherung zu überprüfen. Erkennt er eine Datensicherung als unvollständig, wird ITcollection Service die Datensicherung nachholen.

3. Termine und Fristen

Soweit im Vertrag für die Leistungen von ITcollection Service Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn ITcollection Service UG die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben von ITcollection Service zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

5.1 Der Servicenehmer ist nur dann berechtigt mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der ITcollection Service GmbH aufzurechnen, wenn ITcollection Service die jeweiligen Gegenforderungen des Servicenehmers nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist.

5.2 Der Servicenehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und im übrigen unstreitig und rechtskräftig festgestellt wird.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Handelt es sich um den Verkauf von Waren, geht das Eigentum an Hard- und Software sowie Datenträgern (nachfolgend „Waren“ genannt) erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Servicenehmer über. Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung und bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen von ITcollection Service GmbH aus der Geschäftsbeziehung darf der Servicenehmer über Waren, welche ITcollection Service geliefert hat, nicht verfügen.

6.2 Handelt es sich um den Verkauf von Waren an einen Leasinggeber, so geht das Eigentum der Ware erst nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Leasingnehmer über. Sodann gelten nach Inkrafttreten der Leasing-Vereinbarung die jeweiligen Leasing-Bedingungen aus dem Leasing-Geschäft gegenüber dem Endkunden.

6.3 Der Servicenehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass das Objekt auf seine Kosten für die Dauer des Vertragsverhältnisses zum Neuwert gegen Verlust, Abhandenkommen, Untergang und Beschädigung zu versichern ist. Gleiches gilt auch für durch das Objekt verursachte Schäden in Form einer Haftpflicht-Versicherung in entsprechender Höhe.

7. Mängelansprüche

7.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen von ITcollection Service GmbH gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) beträgt 12 Monate beginnend mit Ablieferung bzw. wenn ITcollection Service GmbH auch die Installation schuldet, nach deren Durchführung. Dies gilt nicht für Mängel, die ITcollection Service arglistig verschwiegen hat.

7.2 Der Servicenehmer hat die gelieferte bzw. installierte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für offensichtliche Mängel bestehen Ansprüche nur, wenn diese Mängel ITcollection Service unverzüglich angezeigt werden.

7.3 Erweist sich die von ITcollection Service gelieferte Ware oder sonstige Leistung als mangelhaft, ist ITcollection Service die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel – je nach Art der Ware oder Leistung, des Mangels und der sonstigen Umstände zwei Mal – nach Wahl von ITcollection Service im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben.

7.4 Wenn ITcollection Service die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Servicenehmer nach erfolgloser Nachfristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder – falls der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurücktreten.

7.5 Weisen bei gleichzeitiger Lieferung mehrere Waren – insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software – lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, beschränken sich die Mängelansprüche des Servicenehmers ausschließlich auf die mangelhaften Teile. Der Servicenehmer ist zu einem Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Servicenehmer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.

7.6 ITcollection Service gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.

8. Schadensersatz

8.1 ITcollection Service haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten, d.h. aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Servicenehmer vertraut). Die Haftung von ITcollection Service ist beschränkt auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ITcollection Service oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss greift ferner nicht, wenn ITcollection Service eine bestimmte Eigenschaft zugesichert oder für eine bestimmte Beschaffenheit garantiert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Haftung von ITcollection Service nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2 Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Servicenehmers wegen Mängeln von gelieferten Waren und sonstigen Leistungen beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. wenn ITcollection Service auch die Installation schuldet, ab deren Durchführung. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen ITcollection Service, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes und im Übrigen nicht, wenn ITcollection Service den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit ITcollection Service eine Zusicherung oder Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Hat ITcollection Service einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Satz 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. §§ 438 Abs.3, 634a Abs. 3 BGB.

8.3 Die in Nummer 8.2, Satz 1 geregelte Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Von dem Begriff Schadensersatzansprüche werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

9. Servicenehmer-Information

ITcollection Service erfüllt ihre Informations- Instruktions- und Warnpflichten durch Veröffentlichungen auf der Internetseite von ITcollection Service (www.itcollection.de). Notwendige Veröffentlichungen zu den Waren, erfolgen ausschließlich im Internet. Der Servicenehmer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, den Servicebereich auf der vorgenannten Internetseite ITcollection Service regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen. Ansprüche des Servicenehmers gegen ITcollection Service aus Schäden, die durch rechtzeitige Kenntnisnahmen von Veröffentlichungen, der Befolgung der vorgeschlagenen Mängelbeseitigung und/oder der Beachtung von Instruktionen/Warnungen hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen, soweit ITcollection Service nicht im Übrigen grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ziffer 11.1 bleibt unberührt.

10. Erfüllungsort, Gefahrübergang

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen ITcollection Service und dem Servicenehmer ist  Eppingen-Elsenz (gemäss § 446 BGB).

10.2 Die Gefahr geht auf den Servicenehmer über, sobald ITcollection Service die zu liefernde Ware an die/das den Transport ausführende Person/Unternehmen übergeben hat (gemäss § 447 BGB).

11. Datenschutz

Die Daten des Servicenehmers unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. ITcollection Service wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Der Servicenehmer ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten in diesem Zusammenhang ggf. auch an ein Unternehmen der ITcollection Service GmbH-Gruppe weitergeleitet werden. Selbstverständlich wird ITcollection Service den ausdrücklichen Wunsch des Servicenehmers, die Daten nicht für Zwecke des Direktmarketings zu nutzen, beachten.

12. Sonstiges

12.1 Ist der Servicenehmer Kaufmann, so ist Heilbronn Gerichtsstand. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Servicenehmer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ITcollection Service UG ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Servicenehmers zu klagen.

12.2 Auf Verträge zwischen ITcollection Service und dem Servicenehmer ist ausschließlich deutsches Recht unter Einschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

12.3 Der Servicenehmer ist verpflichtet, jede Adressänderung ITcollection Service unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den dort betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.



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